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Aussage gegen AussageAussage gegen Aussage

Aussage gegen Aussage

Alexander Stevens
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Urteile ohne Beweise

„Der Autor, selbst Fachanwalt für Strafrecht, berichtet anschaulich, spannend und sachkundig, wie schwierig oft die Wahrheitsfindung ist und dass selbst erfahrene Richter sich gründlich irren können. Ein ›Tatort‹-Krimi ist eben nichts gegen die Wirklichkeit.“ - dpa

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Aussage gegen Aussage — Inhalt

Wenn das Bauchgefühl vor Gericht entscheidet
Wenn vor Gericht gestritten wird, steht es oft Aussage gegen Aussage. Dann gilt: Im Zweifel für den Angeklagten. Oder? Weit gefehlt, weiß Alexander Stevens, Fachanwalt für Strafrecht. Denn Richter können auch verurteilen, wenn es keine anderen Beweise außer der bloßen Aussage des Gegners oder eines einzigen Zeugen gibt. Aber wie entscheiden Richter solche Pattsituationen, vor allem wenn es um heikle Fälle wie Geld- und Beziehungsstreitigkeiten, Gewalt- und Sexualdelikte oder sogar Mord geht? Nach Bauchgefühl?

Alexander Stevens beschreibt seine spannendsten Fälle,  bei denen es Aussage gegen Aussage stand, und präsentiert dabei das richterliche Ergebnis erst zum Schluss, sodass man selbst überlegen kann: Wie würde ich entscheiden?

Mit kriminalistischem Insiderwissen und großem Erzähltalent hat sich Alexander Stevens bereits mehrfach einen Platz auf der SPIEGEL-Bestsellerliste erschrieben. Von ihm erschienen im Piper Verlag ebenfalls  „9 1/2 perfekte Morde“, „Verhängnisvolle Affären“ und „Der perfekte Mord?“. 

€ 12,00 [D], € 12,40 [A]
Erschienen am 03.02.2020
256 Seiten, Broschur
EAN 978-3-492-22971-5
Download Cover
€ 9,99 [D], € 9,99 [A]
Erschienen am 03.02.2020
224 Seiten, WMePub
EAN 978-3-492-99411-8
Download Cover
„Der Autor, selbst Fachanwalt für Strafrecht, berichtet anschaulich, spannend und sachkundig, wie schwierig oft die Wahrheitsfindung ist und dass selbst erfahrene Richter sich gründlich irren können. Ein ›Tatort‹-Krimi ist eben nichts gegen die Wirklichkeit.“
dpa
„Hochspannung aus dem Gerichtssaal, fesselnd wie ein Roman.“
Bunte

Leseprobe zu „Aussage gegen Aussage“

Kurzes Vorwort
„Tatort“, „CSI“ und viele andere Krimiserien erwecken den Eindruck, dass sich mithilfe der modernen Kriminaltechnik jeder Sachverhalt aufklären lässt. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Ob Verkehrsunfall, Scheidungskrieg, Mord oder Vergewaltigung – in gut 70 Prozent aller Fälle beruht eine gerichtliche Verurteilung auf der bloßen Aussage von Zeugen. Oft ist es sogar nur die Aussage eines Einzelnen, die der bestreitenden Aussage des Beklagten beziehungsweise Angeklagten gegenübersteht, Aussage gegen Aussage also.
Aber kann die Aussage eines [...]

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Kurzes Vorwort
„Tatort“, „CSI“ und viele andere Krimiserien erwecken den Eindruck, dass sich mithilfe der modernen Kriminaltechnik jeder Sachverhalt aufklären lässt. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Ob Verkehrsunfall, Scheidungskrieg, Mord oder Vergewaltigung – in gut 70 Prozent aller Fälle beruht eine gerichtliche Verurteilung auf der bloßen Aussage von Zeugen. Oft ist es sogar nur die Aussage eines Einzelnen, die der bestreitenden Aussage des Beklagten beziehungsweise Angeklagten gegenübersteht, Aussage gegen Aussage also.
Aber kann die Aussage eines einzigen Zeugen wirklich genügen, um über Recht und Unrecht, Schuld und Unschuld zu urteilen – mit oft sehr weitreichenden Folgen für das gesamte Leben der Betroffenen, wie etwa bei Sorgerechtsstreitigkeiten oder im Strafrecht, wo im schlimmsten Fall sogar lebenslängliche Haft droht?
Wenn ja, wem würde man eher glauben? Dem Beschuldigten oder dem vermeintlichen Opfer? Kindern oder Erwachsenen? Frauen oder Männern? Bürgern oder Polizisten? Demjenigen, der mehr Zeugen auf seiner Seite hat? Was ist mit Zeugen, die zwar selbst nichts gesehen, aber vielleicht etwas gehört oder erzählt bekommen haben?
Und was ist von Zeugenaussagen überhaupt zu halten? Ist das Gedächtnis eines Zeugen ein verlässliches Beweismittel? Oder bedarf es nicht immer wenigstens eines weiteren unabhängigen Beweises, wie DNA, Fingerspuren, Videoaufzeichnungen, Dokumente oder zumindest eines zusätzlichen, neutralen Zeugen, um in einem Rechtsstaat ein Gerichtsurteil sprechen zu dürfen? Schließlich heißt es doch „im Zweifel für den Angeklagten“, oder etwa nicht? Kommen dann aber mutmaßliche Unfallverursacher, Ehebrecher, Gewalttäter und Kinderschänder immer davon, wenn es keine „echten“ Beweise gibt?
All diesen Fragen gehe ich für Sie anhand von realen Fällen nach.
Erlauben Sie mir dabei lediglich den abschließenden Hinweis, dass ich zum Schutz meiner Mandanten und aller weiteren Verfahrensbeteiligten identifizierbare und personenbezogene Merkmale weggelassen oder verändert habe, ohne aber den Kern der Geschichten und die damit verbundenen tatsächlichen oder rechtlichen Probleme zu verändern.
Nur mein Kanzleikollege Philip Müller möge an dieser Stelle mit Klarnamen erwähnt werden, dem ich – wie bei allen Büchern zuvor – für seinen Input, seine Ideen und seine Finesse zu lebenslangem Dank (und darüber hinaus) verbunden bin.

Bei Fragen, Kritik und Anregungen erreichen Sie mich jederzeit unter:

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Tränen lügen nicht
So richtig glauben konnte oder wollte man die Vorwürfe zunächst nicht. Der junge aufstrebende Politiker, der immer so adrett gekleidet war und dessen stets akkurat gebundene Krawatte in der Farbe seiner Partei ebenso perfekt saß wie seine nach hinten gegelten Haare, schien so gar nicht in das Bild eines brutalen Vergewaltigers zu passen. Dabei hatten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe beinahe schon etwas Tragikomisches. Ausgerechnet er hatte nämlich im Wahlkampf die dringende Verschärfung des Sexualstrafrechts und die Verbesserung des Opferschutzes zu seinem Topthema gemacht. Gleichzeitig hatten ihm seine Kritiker schon im Vorfeld der Wahl immer wieder vorgeworfen, dieses Thema nur als Mittel zum Zweck zu nutzen – schließlich war sein Wählerkreis überwiegend weiblich, und er hatte schon immer mit seinem gewinnenden Charme, seinem guten Aussehen und eben auch mit Themen kokettiert, die vor allem weibliche Wähler ansprachen. Jetzt musste er sich an den Gesetzen messen lassen, deren Verschärfung er in flammenden Reden selbst immer wieder gefordert hatte.
Zu Beginn hatte er sämtliche Vorwürfe als völlig haltlos abgetan, als böse politische Intrige hingestellt und selbstbewusst bestritten, auch nur irgendeinen sexuellen Kontakt mit der jungen Praktikantin gehabt zu haben. Doch alles Bestreiten half nichts. Obwohl von offizieller Seite zunächst noch unter Verweis auf die Unschuldsvermutung beteuert wurde, man wolle erst das Ergebnis der Ermittlungen abwarten, zogen die Parteifreunde in Wirklichkeit noch am Tag des Bekanntwerdens der Vorwürfe sofortige und endgültige Konsequenzen: Sie ließen ihren aufsteigenden Stern erbarmungslos fallen. Der Vorwurf allein reichte dafür aus. Sein eigener erbitterter politischer Einsatz in Sachen Sexualstrafrecht sollte ihm sprichwörtlich auf die Füße fallen: Schließlich hatte er im Wahlkampf seine Kritiker immer wieder mit der Phrase niedergebügelt, dass keine Frau sich eine Vergewaltigung einfach so ausdenke.
Große Hoffnungen setzte er in das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft kurz nach Bekanntwerden der Vorwürfe eröffnet hatte – nicht nur mit Blick auf ein politisches Comeback, sondern auch, weil er sich davon versprach, nicht für viele Jahre ins Gefängnis zu müssen. Er schien sich sicher zu sein, wenigstens im Nachgang der demütigenden Berichterstattung aller Welt seine Unschuld beweisen zu können, insbesondere seiner Frau, seiner Familie und seiner Partei. Schließlich stand das Wort der Praktikantin gegen seines – Aussage gegen Aussage.
Die Ermittlungen waren angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an dem Fall, seiner politischen Dimension und der Prominenz des Beschuldigten keineswegs oberflächlich gewesen – ganz im Gegenteil. Die Polizei hatte Dutzende Gäste der Wahlkampfparty vernommen, auf der die behauptete Tat angeblich passiert war. Knapp ein Jahr nach dem Vorfall erhob die Staatsanwaltschaft schließlich öffentliche Anklage zum Landgericht – wegen Vergewaltigung.
Ein herber Rückschlag für den einstigen Politstar. Denn jetzt, wo auch noch die Staatsanwaltschaft ihn angeklagt hatte, stand für die Medien – aber auch die meisten Menschen, die den Fall verfolgten – unweigerlich fest, dass an den Vorwürfen schon irgendetwas dran sein müsse. Irgendeinen zusätzlichen Beweis oder Beleg für die Beschuldigungen der jungen Praktikantin müssten die gründlichen Ermittlungen ja ergeben haben, ansonsten hätte die Staatsanwaltschaft wohl kaum Anklage erhoben. Schließlich könne man, wenn nur Aussage gegen Aussage stehe, niemals zweifelsfrei feststellen, was nun wirklich passiert sei – es heiße ja dann in jedem Fall „im Zweifel für den Angeklagten“, oder?
Für den Politiker, schuldig oder nicht, war die Situation ein Desaster. Denn selbst im Falle eines Freispruchs – von dem er nach wie vor felsenfest überzeugt war – würde am Ende genau dieser Satz an ihm hängen bleiben: „Irgendetwas wird schon dran gewesen sein …“
Als der Prozess schließlich begann, waren die Zuschauerplätze des Gerichtssaals komplett belegt. Auch die für Journalisten und Pressevertreter frei gehaltenen Stühle in der ersten Reihe waren ausnahmslos besetzt. Die Justizwachtmeister mussten sich mit einem Pulk von Fotografen und Journalisten streiten, die für den anstehenden Prozess keinen der begehrten Plätze mehr bekommen hatten und aufgefordert wurden, den Saal zu verlassen.
Die Anklageschrift mitsamt den Ermittlungsergebnissen war freilich schon lange über die Staatsanwaltschaft an die Presse gelangt und schon vor Prozessbeginn öffentlich ausgeschlachtet worden. Hieraus ging auch hervor, dass der Angeklagte den sexuellen Kontakt mit der Praktikantin mittlerweile zugegeben, aber als einvernehmlich bezeichnet hatte, was seinem Image als (selbst ernannter) Saubermann endgültig den Todesstoß versetzte – schließlich war er verheiratet. Außerdem würde er laut Anklageschrift „zweifelsohne durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt werden, insbesondere durch die Aussage der Geschädigten“.
Nicht nur die versammelten Medienvertreter waren deshalb auf die junge Frau gespannt, die den prominenten und einflussreichen Politiker bereits vor ihrer Aussage zu Fall gebracht hatte und ihn jetzt darüber hinaus womöglich auch noch für lange Zeit ins Gefängnis bringen würde. Auch Wähler und Nichtwähler und nicht zuletzt die vor Schadenfreude nur so strotzenden politischen Gegner – innerhalb und außerhalb der Partei – konnten ihr Erscheinen vor Gericht kaum erwarten. Man hätte also buchstäblich die fallen gelassene Stecknadel hören können, als es am zweiten Prozesstag endlich so weit war und das mutmaßliche Opfer seine gerichtliche Aussage machte.
„Ich war spät dran“, begann die zierliche Frau mit den hellblond gefärbten Haaren in dem hochgeschlossenen Business-Anzug. „Die Musik war so laut, und ich habe zunächst niemanden von den Gästen gekannt. Ich bin dann recht schnell zur Bar gegangen, und dort habe ich den Angeklagten Champagner trinken sehen. Ich dachte mir, dass ich mich ihm kurz als eine der Praktikantinnen aus seinem Wahlkreisbüro vorstellen könnte, schließlich hatte ich die letzten Wochen dabei geholfen, Hunderte von Plakaten mit seiner Wahlwerbung aufzuhängen, hatte Anrufe im Wahlbüro entgegengenommen und unzählige Fragen in den verschiedenen sozialen Medien für ihn beantwortet. Ich hielt es für okay, ihm einfach kurz zu seiner Wahl zu gratulieren und mit ihm darauf anzustoßen. Ich habe mir wirklich nichts weiter dabei gedacht!“
Sie legte eine Pause ein, als ob sie von irgendeiner Seite Widerspruch erwartet hätte. Aber niemand sagte etwas. Auch der Angeklagte, der am Tag zuvor ausgesagt hatte, hielt sich zurück – wenn auch kopfschüttelnd. Er konnte die Zeugin ohnehin kaum sehen, da ihr Opferanwalt zuvor darauf bestanden hatte, sich als eine Art Sichtschutz zwischen ihr und dem Angeklagten zu positionieren. Das Gericht war dieser Bitte auf psychischen Beistand sofort nachgekommen und hatte die Wachtmeister angewiesen, dem Anwalt einen Sitzplatz zwischen Zeugenstuhl und Anklagebank einzurichten. Seitens des Politikers war kein Widerspruch gekommen – wer wollte schon vor der Presse für das Recht kämpfen, als Angeklagter einem mutmaßlichen Vergewaltigungsopfer ins Gesicht sehen zu dürfen?
„Und was ist dann passiert?“, fragte der Richter in ruhigem Ton, so als wollte er dem Opfer für den unmittelbar bevorstehenden Bericht seiner traumatischen Erlebnisse Mut machen.
„Als ich zu ihm an die Bar ging, war er total herzlich und fragte gleich, ob er mir auch ein Glas Champagner einschenken dürfe. Natürlich habe ich Ja gesagt, ich wollte nicht unhöflich sein, und dann haben wir auf seinen Wahlsieg angestoßen. Zum Reden war es aber eigentlich zu laut. Nach ein paar Minuten schlug er vor, deshalb kurz vor die Tür zu gehen. Ich habe mir immer noch nichts dabei gedacht, habe mich sogar irgendwie geschmeichelt gefühlt, dass sich ein so bekannter und mächtiger Mann Zeit nimmt, mit mir kleiner Praktikantin zu sprechen. Da es echt voll war, mussten wir uns den Weg durch die Menge bahnen, bis es nach einigen Metern etwas ruhiger wurde. Dann konnte man sich endlich auch besser unterhalten. Ich bin einfach neben ihm hergelaufen, ohne wirklich auf den Weg zu achten. Er hat mich ein bisschen zu meiner Tätigkeit in der Partei befragt, wie mir mein Praktikum so gefalle und solche Dinge eben, eigentlich belangloses Geplänkel, aber sehr charmant. Er sagte auch, dass er es schade finde, dass wir uns bisher noch nie begegnet seien, und machte mir ein, zwei Komplimente zu meinem Aussehen. Ich hab darauf aber, glaube ich, nur verlegen gelächelt, denn eigentlich fand ich das etwas unangebracht. Er war ja quasi mein oberster Chef. Außerdem war er auch schon ein bisschen angetrunken. Wir sind dann circa 40, 50 Meter von der Bar weggegangen, als er plötzlich hinter so einem weißen Bierlaster stehen blieb, mich mit beiden Händen an den Schultern packte und zu mir sagte, er sagte …“
Die Zeugin hielt inne und sah für einige Sekunden nach unten. Dabei strich sie sich mit dem Zeigefinger unter den Augen entlang, offenbar um sich unauffällig Tränen wegzuwischen. Ihr Opferanwalt lächelte ihr aufmunternd zu. „Sagen Sie es einfach. Denken Sie daran, was wir vorher besprochen haben!“ Die Zeugin nickte und fuhr dann mit belegter Stimme fort. Es schien ihr schwerzufallen weiterzusprechen.
„Er sagte, dass ich die heißeste Frau sei, die er je in der Partei gesehen habe. Er sagte, dass er es mit mir tun wolle. Ich weiß eigentlich gar nicht mehr, was ich zu diesem Zeitpunkt dachte. Ich war völlig perplex. Ich glaube, ich habe mir eingeredet, dass er das jetzt nicht wirklich gesagt hat. Er war ja eine absolute Respektsperson für mich. Außerdem wusste ich, dass er Frau und Kinder hat. Schließlich war er auf allen Wahlplakaten mit seiner Familie abgebildet. Und ich hatte ja auch einen Freund. Ich wollte einfach nur schnell wieder zurück zur Bar und am besten einfach vergessen, was da gerade passiert war. Ich dachte, dann könnten wir uns vielleicht irgendwann wieder unbefangen gegenübertreten. Ich konnte in dem Augenblick nicht klar denken, ich habe ihn nur verständnislos angeschaut und nichts gesagt.“
Bislang hatte sich ihre Version des Geschehens nur unwesentlich von der des Politikers unterschieden. Der Angeklagte hatte die erste Begegnung sehr ähnlich geschildert, wenngleich das Gespräch ihm zufolge ein durchaus beidseitiger Flirt gewesen sei. Aufgrund seines angetrunkenen Zustandes und seiner damaligen Eheprobleme sei er „zugegebenermaßen offen gewesen“ für einen Flirt und habe vorgeschlagen, die Bar zu verlassen, wo die ganzen Parteikollegen herumgestanden hätten, von denen manche ja nur auf eine Gelegenheit gewartet hätten, ihn mit irgendeinem Skandal zu Fall zu bringen. Es sei einfach nur dumm gewesen, sich auf einen Flirt ausgerechnet an diesem Ort einzulassen. Schließlich sei Politik ein „Haifischbecken“. Auf dem Weg von der Bar zum Bierlaster hätten sie sich gegenseitig Komplimente gemacht und seien sich auch immer wieder sehr nahegekommen. Womöglich habe er ihr auch gesagt, dass er sie sehr attraktiv finde, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Sie habe ihn jedenfalls auf diese Komplimente hin strahlend angelächelt.
„Er hat dann einfach angefangen mich mit den Händen zu berühren“, fuhr die Praktikantin im Zeugenstand fort. „Erst am Rücken, dann am Po. Und dann hat er mich zu sich gezogen und einfach geküsst. Direkt auf den Mund. Ich wollte das nicht, aber ich war wie gelähmt, ich konnte überhaupt nicht reagieren. Ich konnte auch nicht zurückweichen, denn da stand ja schon der Bierlaster. Ich konnte nicht sehen, wo seine Hände waren, es war relativ dunkel. Ich habe nur gespürt, dass er irgendwann anfing, meine Bluse zu öffnen. Ich kam mir vor wie im falschen Film. Ich habe versucht, ihm ins Gewissen zu reden, und ihn gefragt, was denn seine Frau dazu sagen würde. Aber er meinte nur, das sei ihm egal, weil er mich so geil finde. Und dann machte er unbeirrt weiter. Immer wieder hat er versucht, mich zu küssen. Ich habe dann meinen Kopf weggedreht, aber er war einfach überall, mit seinem Mund, mit seinen Händen, es war einfach nur widerlich.“
Der Angeklagte hatte hingegen ausgesagt, er habe sie geküsst, zunächst ganz sacht, dann immer heftiger und intensiver. Sie sei dabei aber sehr aktiv gewesen und habe ihn ganz schelmisch gefragt, was seine Frau wohl darüber denken würde. Er sei sich vorgekommen wie ein Teenager beim ersten Date. Ja, es habe sich verboten angefühlt, wegen seiner Frau, seiner Parteikollegen. Aber es sei so viel Leidenschaft dabei gewesen. Irgendwann habe er dann angefangen, sie anzufassen, jedoch ohne sie auszuziehen.
„Dann hat er unvermittelt seine Hose aufgemacht und seinen Penis rausgeholt. Er sagte: ›Nimm ihn in den Mund!‹“
Jetzt konnte die junge Frau im Zeugenstuhl ihre Tränen nicht mehr zurückhalten. Wieder blickte sie auf den Tisch vor sich, diesmal noch länger als zuvor. Der Opferanwalt reichte ihr eines der am Tisch bereitliegenden Taschentücher und warf dem Angeklagten einen vorwurfsvollen Blick zu, den der Politiker aber nicht erwiderte. Stattdessen starrte er mit einer Mischung aus Fassungslosigkeit und Zweifel auf seine Ex-Praktikantin, fast apathisch und fast so, als wollte er ihr damit signalisieren, dass sie doch bitte endlich die Wahrheit sagen solle.
Der Richter fragte, ob er die Verhandlung kurz unterbrechen solle, aber der Opferanwalt winkte nach einem kurzen Flüstern und einem darauffolgenden Nicken seiner Mandantin ab. Sie wischte sich mit dem Taschentuch die Tränen aus dem Gesicht und fuhr fort: „Seine Stimme hatte sich total verändert. Ich hatte richtig Angst. Er hat mich dann einfach runtergedrückt, mit beiden Händen zu … zu … zu seinem Geschlechtsteil. Das hat auch richtig wehgetan, weil er sich mit seinen Fingern in meinen Haaren festgekrallt hat. Ich konnte nicht aus. Er war einfach zu stark. Ich habe versucht, irgendwie zu verhindern, dass er mich direkt zu seinem Ding hindrückt, und bin zur Seite ausgewichen. Dabei bin ich dann auf den Boden gefallen. Ich wollte gleich wieder aufstehen, aber er kam sofort zu mir und hat sich einfach auf mich gelegt, mit seinem gesamten Gewicht.“
Wieder liefen ihr die Tränen sichtbar über die Wangen. Trotz der zahlreichen Zuschauer im Saal war es mucksmäuschenstill, noch nicht einmal ein Räuspern oder ein kleines Husten war zu hören. Nur das Tippen der eifrig auf ihren Laptops mitschreibenden Prozessbeteiligten und Journalisten sorgte für eine monotone Geräuschkulisse, die mit dem Innehalten der Zeugin aber abrupt abriss.
„Es geht schon“, hörte man sie sagen, als ihr Anwalt ihr abermals ins Ohr flüsterte. Ihr Blick war ins Leere gerichtet. „Ich konnte mich nicht mehr bewegen. Ich wollte mich wehren! Irgendwie muss er es geschafft haben, mir das Höschen auszuziehen. Dann ist er mit voller Wucht in mich eingedrungen und hat mich vergewaltigt.“
Wieder kehrte eine gespenstische Ruhe im Saal ein, durchbrochen nur von dem raschelnden Geräusch beim Herausnehmen eines weiteren Taschentuchs aus der Packung. Schließlich fragte der vorsitzende Richter vorsichtig: „Und wie ging es dann weiter?“
„Dann habe ich dieses Klacken gehört, das immer lauter wurde. Irgendwann habe ich realisiert, dass das die Schritte von Stöckelschuhen waren, und ich wusste plötzlich, dass ich nicht allein bin. Ich habe zu ihm gesagt: ›Sie sind entdeckt!‹, und er hat augenblicklich von mir abgelassen und ist aufgesprungen, um sich schnell die Hose hochzuziehen. Ich hab meine Chance genutzt, bin ebenfalls aufgesprungen und weggerannt. Als ich dann auf Höhe der Bar war, habe ich gemerkt, dass ich mein Höschen gar nicht anhatte und dass es noch irgendwo bei dem Lastwagen liegen musste. Ich bin sofort umgedreht und noch mal zurück. Ich konnte ja nicht ohne Unterhose rumlaufen! Als ich dort ankam, stand noch immer die Frau mit den Stöckelschuhen da und rauchte ihre Zigarette. Ich kannte sie, weil sie für den Schatzmeister unserer Partei arbeitet. Mir war das so unangenehm. Sie hat mich dann auch prompt gefragt, ob ich was verloren hätte. Ich habe mich in dem Moment so dumm gefühlt. Ich habe mich so geschämt …“
Jetzt brach es ungehindert aus der Zeugin heraus. Sie schluchzte so heftig, dass der Richter die Sitzung kurz unterbrach. Die Staatsanwältin stand auf, kniete sich vor die Zeugin und versuchte, sie zu beruhigen. Gleichzeitig legte ihr Anwalt ihr seine Hand auf die Schulter und redete beruhigend auf sie ein. Es half aber alles nichts: Weitere Fragen an sie schienen jetzt nicht mehr möglich.
Der Anblick der verzweifelt schluchzenden jungen Frau hinterließ einen nachhaltigen Eindruck bei den Anwesenden. Schon als das Gericht den Saal verließ, richteten sich alle Augen vorwurfsvoll auf den Angeklagten, der das Schauspiel regungslos verfolgte. Durch den emotionalen Moment war im Bewusstsein der Prozessbeobachter mittlerweile völlig in den Hintergrund getreten, wie er den sexuellen Kontakt zu der Zeugin am Tag zuvor geschildert hatte. Wie immer perfekt zurechtgemacht, in feinstem Zwirn und allen Anfeindungen zum Trotz immer noch mit seiner parteifarbenen Glückskrawatte, hatte er selbstsicher, ruhig und gefasst berichtet, wie sich der aus seiner Sicht einvernehmliche Geschlechtsverkehr ereignet hatte.
Die Praktikantin habe sich recht schnell an seiner Anzughose zu schaffen gemacht, wobei sie zuerst Schwierigkeiten mit den Knöpfen gehabt habe, sodass er selbst mit Hand habe anlegen müssen. Sie habe dann in seine Unterhose gegriffen und seinen Penis massiert. Er sei wahnsinnig euphorisiert gewesen, die Kommunikation sei beidseitig sehr anzüglich und derb gewesen. Gleichzeitig habe er die ganze Zeit über Angst gehabt, von einem der zahlreichen Partygäste erwischt zu werden, schließlich seien sie keine 50 Meter von der Bar entfernt gewesen. „Du hast einen riesigen Schwanz!“, habe sie gesagt, woraufhin er erwidert habe: „Nimm ihn in den Mund!“ Dies habe sie sich nicht zweimal sagen lassen und sei sofort vor ihm auf die Knie gegangen. Er habe sie weder runtergedrückt noch sonst Gewalt angewendet, sie habe das aus freien Stücken getan. Dabei habe sie aber das Gleichgewicht verloren und sei ein Stück zur linken Seite gestolpert. Er habe noch versucht, sie aufzufangen, sei dabei aber mehr oder weniger auf sie gefallen. Sie hätten dann beide gelacht und sich einfach, am Boden aufeinanderliegend, weitergeküsst. Sie habe ihm geholfen, ihr Höschen unter dem Rock über ihre Schuhe hinweg auszuziehen, und dann sei es zum Sex gekommen – einvernehmlich und ohne Probleme beim Eindringen, sie sei schließlich sehr feucht gewesen.
Allerdings habe der Sex nicht sehr lange gedauert, denn schon nach einem kurzen Moment hätten sie die Schritte von Stöckelschuhen gehört. „O Gott, wir sind entdeckt worden!“, habe sie sinngemäß geflüstert, woraufhin sie beide sofort aufgestanden seien. Sie habe schnell ihren Rock und ihre Bluse gerichtet, er seine Hose hochgezogen und zugemacht. Sie hätten gesehen, wie eine andere Wahlhelferin aus dem Team seines parteiinternen Konkurrenten, des Schatzmeisters, um die Ecke des Lasters gebogen sei, um zu rauchen. Gemeinsam seien sie rasch und unauffällig an der Dame vorbei wieder in Richtung Bar gegangen und hätten sich dann getrennt.
Im Grunde stimmten die Aussagen der beiden vom äußeren Geschehensablauf her überein – bis auf die Frage des beidseitigen Einvernehmens und natürlich der behaupteten Gewaltanwendung.
Nach einer 30-minütigen Verhandlungspause wurde der Prozess schließlich fortgesetzt – allerdings traute sich der Richter kaum mehr, wirklich Fragen zu stellen. Die Praktikantin schilderte lediglich noch, wie sie, verwirrt und neben sich stehend, ihr Höschen am Boden hinter dem Laster gefunden und in ihre Handtasche gesteckt habe – dort, wo sie noch Minuten zuvor vergewaltigt worden sei. In diesem Moment sei ihr die Realität des Geschehens mit voller Wucht bewusst geworden, woraufhin sie weinend in den Armen der rauchenden Parteikollegin zusammengebrochen sei und ihr alles erzählt habe. Die habe sofort die Polizei rufen wollen, doch sie habe lieber nach Hause gewollt. Ihre Kollegin habe aber darauf bestanden, zumindest ihren Freund anzurufen, da sie in einem so fürchterlichen Zustand gewesen sei. Was sie ihrem Freund am Telefon genau erzählt habe, wisse sie nicht mehr, er habe sie jedenfalls abgeholt. Es wäre ihr aber lieber gewesen, die Kollegin hätte ihn nicht verständigt, denn er sei schier außer sich gewesen und habe sie am nächsten Tag gleich zum Gynäkologen schicken wollen. Sie habe die Sache aber unbedingt auf sich beruhen lassen wollen, weil ihr das alles so unangenehm gewesen sei. Deshalb habe sie sich letztlich auch nicht medizinisch untersuchen lassen. Auch ihr Kleid und ihr Höschen seien längst in der Wäsche gewesen, als sie einige Wochen nach dem Vorfall für sie völlig überraschend das erste Mal von der Polizei kontaktiert worden sei.
Was die Zuschauer im Gerichtssaal nämlich noch nicht wussten: Das mutmaßliche Opfer hatte den Politiker gar nicht selbst angezeigt. Die Polizei hatte aus ganz anderen Kreisen von der vermeintlichen Tat erfahren und dann entsprechende Ermittlungen eingeleitet.
Aber eins nach dem anderen.
Nachdem die völlig neben sich stehende Praktikantin von ihrem Freund von der Wahlparty abgeholt worden war, stellte die Kollegin mit den Stöckelschuhen den mutmaßlichen Täter direkt zur Rede. Das tat sie gleich derart öffentlichkeitswirksam, dass sogar der letzte Partygast mitbekam, dass da irgendetwas vorgefallen war – darunter auch der Schatzmeister der Partei. Dieser war nicht nur ärgster Konkurrent des Politikers, er hatte zudem auch insgeheim bis zuletzt darauf gehofft, selbst zur Wahl aufgestellt zu werden, hatte aber gegen den Charme des Rivalen keine Chance gehabt – in diesem Fall galt Schönheit vor Alter.
Für den Schatzmeister stand daher sofort fest, dass der Vorfall umfassend aufgeklärt werden musste, natürlich nur, um drohenden Schaden von der Partei abzuwenden. Oder anders gesagt: Der Wahlsieger musste unter allen Umständen weg.
Noch am selben Abend verhörte er seine Mitarbeiterin umfassend, um auf Grundlage von deren Aussage am nächsten Tag eine parteiinterne Untersuchungskommission einzuberufen – bestehend aus ihm und seiner Mitarbeiterin. Im Beisein seines Freundes musste das Opfer dann gegenüber den beiden Parteifreunden berichten, was ihm angetan worden war. Gewollt habe sie das im Übrigen nicht, denn sie habe gehofft, die Sache einfach nur vergessen zu können. Doch der Schatzmeister bestand darauf und am liebsten auch auf ihrer sofortigen Anzeige bei der Polizei. Schließlich lief aus seiner Sicht ein brutaler Vergewaltiger frei herum.
Weil aber die Praktikantin auch in der Folgezeit nicht dazu zu bewegen war, die Polizei einzuschalten, und sie die Sache auch nicht öffentlich machen wollte, entschloss sich der Schatzmeister kurzerhand, seiner, wie er es nannte, „staatsbürgerlichen Pflicht“ nachzukommen, und übersandte seine parteiinternen „Untersuchungsergebnisse“ an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, Ermittlungen einzuleiten. Politische Rivalitäten hätten dabei natürlich keine Rolle gespielt.
Die Berichterstattung über die kompromisslose Aufklärung des Schatzmeisters ließ logischerweise nicht lange auf sich warten, die innerparteilichen Konsequenzen für den einst so strahlenden Wahlsieger auch nicht.
Der Rest ist Geschichte.
Dass allerdings ein Opfer von sexueller Gewalt in seinem Wunsch, keine Anzeige zu erstatten, dermaßen übergangen wird, ist für viele womöglich nicht so logisch. Schließlich kann es gute Gründe für eine solche Weigerung geben, beispielsweise die Angst, das gesamte Tatgeschehen im Rahmen von polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Vernehmungen nochmals bewusst vor Augen geführt zu bekommen und dabei nicht nur die Tat quasi ein zweites Mal zu durchleben, sondern auch noch dem Täter im Gerichtssaal gegenübertreten zu müssen. Oder auch die Sorge, aufgrund der oftmals schwierigen Beweissituation vor Gericht als unglaubwürdig dazustehen. Was aber viele nicht wissen: In Deutschland wird auch dann ermittelt, wenn das Opfer – aus welchen Gründen auch immer – gar keine Anzeige erstatten möchte. Denn hierzulande gilt im Gegensatz zu vielen anderen Ländern der strenge strafprozessuale Rechtsgrundsatz, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft, sobald sie Kenntnis von einer Straftat erlangen, diese auch rigoros verfolgen müssen. Deshalb kann eine einmal erstattete Anzeige nicht zurückgenommen werden, wie auch der Anzeige eines Dritten selbst dann nachzugehen ist, wenn diese ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Opfers erfolgte. Das Opfer hat dann noch nicht einmal die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, sondern kann sogar dazu gezwungen werden – zunächst durch förmliche Vorladung mit Pflicht zum Erscheinen, notfalls aber auch mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld, Vorführung und selbst Beugehaft. Nur nahe Angehörige, Verlobte oder Ehepartner des Täters haben in einem solchen Fall ein Aussageverweigerungsrecht.
Die junge Praktikantin hatte also gar keine andere Wahl, als auszusagen. Nachdem der Schatzmeister die laienhaften Protokolle, die er bei ihrer „Vernehmung“ über die vermeintliche Tat angefertigt hatte, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte, musste diese den Vorwürfen nachgehen. Und ganz nebenbei verschaffte er sich damit auch einen neuen politischen Posten. Denn durch den parteiintern erzwungenen Rücktritt des einstigen Hoffnungsträgers rückte der Schatzmeister als unmittelbarer Listenplatznachfolger auf den so frei gewordenen Platz nach.

Freilich war das Verfahren mit der Aussage des Angeklagten und der Vernehmung der Opferzeugin noch nicht zu Ende. Ehe das Gericht die Beweisaufnahme schließen konnte, mussten zunächst sämtliche im Laufe der umfangreichen Ermittlungen gesammelten Ergebnisse in der Hauptverhandlung erörtert werden.
Die gerichtliche Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten sollte allerdings recht schnell zeigen, dass sich keine wirklich relevanten Beweisergebnisse herausarbeiten ließen – weder für die Schuld noch für die Unschuld des Angeklagten. Von der Tat selbst hatte niemand etwas bemerkt. Andere Beweise gab es ohnehin nicht mehr – die Zeugin war ja nicht beim Arzt gewesen und die am Abend getragene Kleidung hatte sie bereits gewaschen. Ihre Behauptung von Gewaltanwendung war also weder zu beweisen noch zu widerlegen.
Selbstverständlich wurde auch jene Parteikollegin vernommen, die mit ihren lauten Stöckelschuhen zufällig zum Ort des Geschehens hinter dem Bierlaster gekommen war, um zu rauchen. Auch wenn sie gleich zu Beginn der Vernehmung betonte, von der Schuld des „Täters“ zu 100 Prozent überzeugt zu sein – wirklich Essenzielles konnte auch sie nicht beitragen, denn sie hatte die vermeintliche Vergewaltigung ja nicht mit eigenen Augen gesehen. In dem Moment, als sie um die Ecke des Bierlasters gebogen sei, habe sie lediglich zwei Gestalten bemerkt, die an ihrer Kleidung herumgezupft hätten und dann hastig an ihr vorbeigegangen seien. Wegen der nur schummrigen Beleuchtung habe sie auch erst, als die beiden ganz nah gewesen seien, erkannt, dass es sich bei der einen Person um den Wahlsieger des denkwürdigen Abends gehandelt habe. Ihr sei die Situation zunächst schon irgendwie komisch vorgekommen, und sie habe sich kurz gefragt, was die beiden dahinten wohl gesucht hätten, diesen Gedanken aber nicht weiter fortgesponnen, weil sie endlich ihre Mutter habe zurückrufen wollen, um ihr von dem fulminanten Sieg ihrer Partei zu erzählen und dabei eine Zigarette zu rauchen. Als wenige Minuten später die junge Frau von gerade eben wieder zum Bierlaster zurückgekehrt sei und irgendwas am Boden gesucht habe, habe sie sich aber doch gewundert und sie gefragt, ob sie etwas verloren habe und sie ihr irgendwie helfen könne. Unmittelbar auf diese Frage habe die Frau fürchterlich zu weinen begonnen und sei ihr schluchzend in die Arme gefallen. Nach und nach habe sie ihr erzählt, was passiert sei. Das Angebot, sofort die Polizei zu verständigen, habe sie jedoch vehement abgelehnt. Nachdem die junge Frau von ihrem Freund abgeholt worden sei, sei sie, die Parteikollegin, direkt zu dem Politiker gegangen, der mittlerweile wieder an der Bar gestanden und sich angeregt mit einigen Gästen unterhalten habe, und habe ihm mit den Worten „Du mieses Schwein“ eine unvermittelte Ohrfeige verpasst.
Vollends von der Schuld des Mannes überzeugt, sei sie Teil der vom Schatzmeister einberufenen „Untersuchungskommission“ gewesen, gegenüber der das Opfer die ganze Tat zum ersten Mal detailliert geschildert habe. Auch der nunmehr Angeklagte sei von der „Untersuchungskommission“ zur Stellungnahme aufgefordert worden – er habe den Vorfall damals aber brüsk von sich gewiesen und erklärt, dass es sich hierbei allenfalls um ein Missverständnis handle. Dank ihrer Teilnahme an der Arbeitsgruppe zur Sexualstrafrechtsreform – welche der Angeklagte damals sogar selbst geleitet habe – habe sie darin ganz klar eine der typischen Rechtfertigungsstrategien von Tätern erkannt: Verharmlosung der Tat und Schuldumkehr, indem die Verantwortung auf das Opfer geschoben werde. Der Nebenklageanwalt nickte beifällig.
Die Nachfrage des Gerichts, ob die Tränen des mutmaßlichen Opfers ihrem Empfinden nach damals echt gewesen seien, bejahte sie; ein solch bitterliches Weinen und Schluchzen könne definitiv keiner vorspielen.
Ähnliches erklärte auch der Freund der Geschädigten. Der junge Arzt, der sie an diesem Abend in ihrem völlig aufgelösten Zustand abgeholt und in die gemeinsame Wohnung gebracht hatte, hegte nach eigener Angabe von Anfang an keine Zweifel daran, dass seine Freundin die Wahrheit sagte. Sie wäre gar nicht dazu imstande, ihn zu betrügen.
Dem Gericht reichte, was es so weit gehört hatte. Andere Ermittlungsansätze gab es ohnehin nicht und trotz der Tatsache, dass hinsichtlich der im Raum stehenden Vergewaltigungsvorwürfe lediglich die Aussage der jungen Praktikantin der bestreitenden Aussage des schillernden Politikers gegenüberstand, war das Gericht nun gehalten, ein Urteil zu fällen. Es schloss die Beweisaufnahme und bat um die Plädoyers.
Die Staatsanwältin führte wortgewaltig aus, dass sich der Sachverhalt, so wie er angeklagt sei, vollumfänglich bestätigt habe. Zwar stehe letztlich Aussage gegen Aussage, aber die Einlassung des Angeklagten sei eine bloße Schutzbehauptung. Schon dass er nicht von Anfang an mit der vollständigen Version seiner Geschichte herausgerückt sei, sondern erst geleugnet habe, nur um dann zu behaupten, es handle sich um ein „Missverständnis“, spreche massiv gegen ihn. Im Gegensatz zur Aussage des Opfers sei seine Aussage damit nicht konstant und insoweit auch nicht glaubhaft. Im Übrigen habe er seine Angaben vor Gericht lediglich dem Ermittlungsergebnis angepasst. Erst als er erfahren habe, dass eine andere Zeugin das Opfer dabei beobachtet habe, wie es sein Höschen hinter dem Laster gesucht habe, es also keinerlei Zweifel mehr an einem sexuellen Kontakt habe geben können, habe er diesen nämlich zugegeben.
Das Opfer hingegen habe überhaupt keinen Belastungseifer gezeigt, obwohl es doch gerade, wenn es ihn hätte falsch beschuldigen wollen, nicht von einer Anzeige abgesehen hätte. Sie habe ja noch nicht einmal aussagen wollen, sondern dies letztlich nur getan, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei. Wenn es nach ihrem persönlichen Willen gegangen wäre, hätte es gar keinen Strafprozess gegeben. Auch habe das Opfer keinerlei Motiv für eine Falschaussage. Schließlich habe sie weder irgendwelche Schmerzensgeldansprüche an den Politiker gestellt, noch habe sie – anders als der Schatzmeister – von seinem Karriereaus profitiert. Der Angeklagte habe hingegen allen Grund zu lügen, immerhin gehe es bei ihm nicht nur um seine Reputation als politischer Saubermann, sondern auch um seine weitere Freiheit, sollte er wegen Vergewaltigung verurteilt werden.
Besonders glaubhaft sei die Aussage der Geschädigten aber vor allem dadurch, dass sie umso emotionaler geworden sei, je näher sie in ihren Ausführungen der sexuellen Tathandlung gekommen sei, man denke allein an den tränenreichen Zusammenbruch vor Gericht, aber auch an ihr Verhalten in der Tatnacht gegenüber der Zeugin mit den Stöckelschuhen, die darüber hinaus angegeben habe, dass die Tränen definitiv echt und nicht gespielt gewesen seien. Auch sei die Aussage des Opfers in sich stimmig und schlüssig. Insbesondere die detaillierten Aktionsschilderungen der verschiedenen sexuellen Handlungen seien wie aus der Pistole geschossen gekommen, ohne dass sie groß darüber hätte nachdenken müssen. Sie habe keine zögerlichen Denkpausen gemacht und eine zusammenhängende, plausible Geschichte geschildert.
Der Opferanwalt schloss sich den Ausführungen der Anklage an. Abgesehen von einer wortreichen Beschreibung der schweren Folgen des Verbrechens für seine Mandantin war für ihn sowieso schon alles gesagt.
Die Verteidigung wies in ihrem Plädoyer die Schlussfolgerungen der Staatsanwältin entschieden zurück. Die tränenreichen Zusammenbrüche und die Emotionalität des Opfers würden bei der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit überhaupt keine Rolle spielen. Schließlich gebe es keinerlei wissenschaftliche Belege dafür, dass körperliche Reaktionen wie Weinen, Erröten oder dergleichen einen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage zuließen. Genügend Menschen seien in der Lage, auf Knopfdruck zu weinen, man denke nur an Schauspieler, und außerdem wisse man nicht, welche konkrete Emotion im Gehirn der Zeugin die Tränen ausgelöst habe – dafür kämen auch psychische Belastung oder eingeredetes Selbstmitleid in Betracht.
Zwar habe der Angeklagte einen Fehler begangen, als er sich mit einer ihm untergebenen Praktikantin eingelassen habe, seine Machtposition habe er hierbei aber nicht missbraucht. Er habe sich eher passiv verhalten, die Annäherungsversuche seien – zumindest anfänglich – von ihr ausgegangen. Er müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, ihr nicht widerstanden zu haben und letztlich auch seine Frau betrogen zu haben, dies seien aber rein moralische Fehltritte, über die ein Strafgericht sich kein Urteil zu bilden habe.
Und dass das mutmaßliche Opfer keinen Belastungseifer gezeigt habe und den Angeklagten noch nicht einmal habe anzeigen wollen, geschweige denn gegen ihn aussagen, lasse sich auch genauso gut damit erklären, dass es genau wisse, dass die Anschuldigungen falsch seien und der Sex vielmehr, so wie vom Angeklagten beschrieben, einvernehmlich gewesen sei. Ein Motiv für ihre Lüge könnte sein, dass sie, weil sie zusammen mit dem Angeklagten in einer kompromittierenden Situation erwischt worden sei, Angst um ihren Ruf und ihre eigene weitere Karriere gehabt habe. Diese Sorge wäre bei einer Vergewaltigung hingegen völlig aus der Welt geschafft, da sie dann ja keine Schuld an dem sexuellen Kontakt trüge. Im Übrigen sei doch bemerkenswert, dass das Opfer, obwohl die angebliche Tat in unmittelbarer Nähe einer großen Party mit vielen Besuchern geschehen sei, nicht um Hilfe gerufen habe.

Und nun? Wie also sollte das Gericht entscheiden?
Man könnte meinen, dass diese Frage zumindest im Strafprozess einfach zu beantworten sei: Der Ankläger – also die Staatsanwaltschaft – muss dem Angeklagten die Tat zweifelsfrei nachweisen. Wer etwas behauptet, muss es schließlich auch beweisen. Ansonsten ist der Angeklagte zwingend freizusprechen.
Doch wann genau ist etwas bewiesen? Was ist nötig, um eindeutig festzustellen, dass jemand schuldig ist?
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sollte das Gericht am Ende des Prozesses zu dem Schluss gelangen, dass der smarte und bislang sorgsam auf seine Außenwirkung bedachte Politiker nach einem fünfminütigen Kennenlernen an der Bar eine ihm bis dato Unbekannte hinter einen Bierlaster gelockt und vergewaltigt hatte – direkt neben seiner großen Wahlkampffeier und den dort anwesenden Partygästen.
Kann sein, kann aber auch nicht sein. Jedenfalls bräuchte man für eine solche Schlussfolgerung gute Gründe. Es muss – zumindest in einem Rechtsstaat – etwas Objektives, Verifizierbares, Nachvollziehbares geben. Beweise eben.
Im Fall des Politikers und der Praktikantin würde also die alles entscheidende Frage lauten, anhand welcher Beweise das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt oder auch gerade nicht überzeugt ist – soweit es überhaupt zu einer Überzeugung in die eine oder andere Richtung gelangen kann.
Das deutsche Strafrecht kennt vier Beweismittel, anhand derer die richterliche Überzeugung gebildet werden darf:

1.einen Sachverständigen
2.Urkunden
3.Inaugenscheinnahme
4.Zeugen

Klingt logisch, schließlich überzeugt es, wenn ein Sachverständiger, zum Beispiel ein Arzt, aussagt, dass der Autofahrer zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle einen Blutalkoholwert von 3,3 Promille hatte und deshalb nicht in der Lage war, das Auto sicher zu führen. Wenn dann noch ein Zeuge, etwa ein Polizeibeamter, den Angeklagten in diesem Zustand am Steuer angetroffen hat, kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr die unmittelbare Folge der Überzeugungskraft dieser Beweise sein.
Ähnlich ist es, wenn bei einem Betrugsfall ein Kontoauszug (= Urkunde) zeigt, dass der Täter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar kein Geld besaß. Denn daraus ergibt sich, dass er nicht liquide war und gegenüber dem Vertragspartner allem Anschein nach niemals die versprochene Gegenleistung hätte erbringen können – er ihn also in Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit betrogen haben muss.
Doch wie sieht es im Fall des Politikers aus?
Mit Ausnahme der mutmaßlichen Opferzeugin scheinen auf Anhieb keine anderen Beweismittel zur Verfügung zu stehen, aus denen sich die Schuld des Angeklagten unmittelbar ableiten ließe: Die Praktikantin behauptet, vergewaltigt worden zu sein, der Politiker bestreitet dies und sagt, es sei einvernehmlich gewesen. Darüber hinaus gibt es keine Kameraaufzeichnung (Augenscheinsbeweis), keinen heimlichen Beobachter, der das unmittelbare Tatgeschehen gesehen hätte (Zeugenbeweis), auch keine schriftliche Erklärung, etwa ein Geständnis des Politikers, dass alles genau so war, wie die Praktikantin es angegeben hat (Urkundenbeweis). Und einen Sachverständigenbeweis, zum Beispiel im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung auf irgendwelche medizinischen Spuren, die auf eine Vergewaltigung hingedeutet hätten, gibt es auch nicht, denn alle möglicherweise noch verfügbaren Spuren wurden ja von der zur Anzeige unwilligen Zeugin nicht gesichert oder sogar beseitigt.
Bedeutet das nun also Freispruch mangels eindeutiger Beweise?
Nicht ganz, denn es gibt ja immerhin zwei Personen, die bei der mutmaßlichen Tat dabei waren: den Täter und das Opfer. Beide könnten aufgrund ihrer eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen als Zeugen dienen und damit als Beweismittel für beziehungsweise gegen die behauptete Tat. Allerdings gibt es da – zumindest nach Auffassung des deutschen Strafrechts – ein Problem: Der Angeklagte oder Beschuldigte einer möglichen Straftat ist ja parteiisch. Ihm droht schließlich im Falle einer Verurteilung eine Strafe. Wäre er als Zeuge zugelassen, wäre er daher kaum ein neutrales Beweismittel, auf das man ein zweifelsfreies Urteil stützen könnte. Umgekehrt würde die Rolle als Zeuge für jeden Verdächtigen bedeuten, dass er im Falle der Schuld letztlich gegen sich selbst aussagen müsste. Der Staat ist aber angehalten, niemanden in eine Konfliktlage zu bringen, in der er versucht ist, durch Falschaussagen eine weitere Straftat zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr gerät, staatlichen Zwangsmitteln unterworfen zu werden. Es gilt daher der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz, dass man sich als Beschuldigter oder Angeklagter einer Straftat weder selbst bezichtigen noch an seiner Überführung mitwirken muss. Deshalb ist ein Beschuldigter oder Angeklagter in Deutschland auch nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Er darf buchstäblich lügen, dass sich die Balken biegen.
Dementsprechend kann er aber auch nicht Zeuge sein. Denn es wäre ziemlich unsinnig, einem Zeugen einen Beweiswert zuzusprechen, wenn von vornherein klar ist, dass er nicht verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und im Falle einer Falschaussage keinerlei Konsequenzen zu befürchten hat. Dies ist auch einer der wichtigsten Gründe, warum im Umkehrschluss die Falschaussage eines Zeugen – übrigens in beinahe jedem Land dieser Welt – strafbar ist.
Dasselbe Prinzip wie für den Angeklagten gilt allerdings nicht für den Geschädigten einer Tat. Nach deutschem Recht darf er nämlich Zeuge sein und damit dem Gericht zur Überzeugungsbildung dienen. Das hat zur Folge, dass in Fällen, in denen die einzige Aussage von dem – echten oder vermeintlichen – Opfer selbst stammt, letztlich alle Glieder der „Beschuldigungskette“ auf dem Wort einer Person beruhen, die nicht unbedingt neutral ist.
Auch die Praktikantin hatte als Opferzeugin, selbst wenn sie das Verfahren nicht wollte, zumindest ein Interesse daran, dass man ihr glaubte. Dies mag zwar für jeden Zeugen gelten, aber ein neutraler Beobachter hat üblicherweise kein vordergründiges Motiv, zu unter- oder übertreiben, etwas wegzulassen, etwas Falsches zu ergänzen oder gar dreist zu lügen. Der Opferzeuge dagegen ist selbst unmittelbar betroffen und schon deshalb anders zu bewerten als ein neutraler Zeuge, dem der Ausgang des Prozesses egal ist. Er nimmt vielmehr ebenso eine Parteirolle ein, welche sich von der des Beschuldigten/Angeklagten nicht maßgeblich unterscheidet. Der eine will nicht wegen der Aussage des anderen verurteilt werden, und der andere will, dass man ihm seine Aussage glaubt und der andere wegen seiner Aussage verurteilt wird.
Dass man also einer einzelnen Zeugenaussage – noch dazu der des oder der Betroffenen – überhaupt einen Beweiswert zuerkennt, ist nicht ganz unproblematisch und widerspricht im Übrigen sogar einer jahrtausendealten Tradition. Denn schon der aus dem Alten Testament bekannte König Salomon hatte elementare Schwierigkeiten dabei, zu entscheiden, wessen Aussage er glauben sollte, als zwei Frauen behaupteten, die Mutter ein und desselben Kindes zu sein. Klar war nur, eine der beiden musste lügen – und DNA-Tests gab es damals noch nicht. Weil aber wohl schon zu Zeiten des Alten Testaments Salomons Lösungsansatz zur Aussage-gegen-Aussage-Problematik als etwas zu martialisch und anachronistisch galt (wir erinnern uns: Er nahm ein Schwert und deutete an, das Kind in zwei Hälften teilen zu wollen, was wiederum die wahre Mutter dazu veranlasste, klein beizugeben, um das Leben ihres Kindes zu retten), ist bereits im 4. Buch Mose zu lesen, dass eine Anklage, die ausschließlich auf den Angaben eines einzelnen Zeugen basiert, zurückzuweisen ist – getreu dem Motto: „Ein Zeuge, kein Zeuge“, „Nur durch zweier Zeugen Mund wird Wahrheit kund“ oder „Mit dem zweiten sieht man besser …“
Macht man sich dann noch bewusst, dass die Zahl der falschen Anschuldigungen durch Zeugen, die zugleich Opfer sind, laut polizeilicher Kriminalstatistik bei etwa 7 bis 8 Prozent liegt, laut Dunkelfeldforschungen bei 3 bis 20 Prozent und laut Statistiken aus der Opferambulanz bei deutlich über 50 Prozent und dass Motive wie das Streben nach Aufmerksamkeit oder einer Ausrede, Rache, Eifersucht, Verschleierung, Rechtfertigung, Angst sowie psychische Erkrankungen altbekannte Beweggründe für das Vortäuschen von Straftaten sein können, möchte man meinen, dass es womöglich doch keine so gute Idee ist, Personen, die selbst betroffen und damit grundsätzlich parteiisch sind, als zentrales Beweismittel zur richterlichen Überzeugungsbildung zuzulassen.
Daran ändert auch die Tatsache wenig, dass der Zeuge – und damit auch das Opfer – im Gegensatz zum Beschuldigten/Angeklagten gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Schließlich muss eine gesetzliche Wahrheitspflicht niemanden davon abhalten, trotzdem zu lügen, zumal man einer Lüge auch erst einmal überführt werden muss und die faktischen Strafen für eine uneidliche Falschaussage in Deutschland nicht sonderlich hoch sind.
In anderen Ländern dieser Welt – wie etwa Schottland oder einigen Bundesstaaten der USA – ist eine Beweiswürdigung oder gar Verurteilung ausschließlich aufgrund der alleinigen Aussage des mutmaßlichen Opfers genau deshalb völlig undenkbar. Dort bedarf es zumindest weiterer Zeugen- oder Sachbeweise, welche die Aussage des Opfers stützen. Würde etwa eine Zeugin behaupten, dass jemand mit seinem grünen Auto in ihr parkendes Fahrzeug gefahren sei, müsste es zumindest einen weiteren Zeugen geben, der zum Beispiel am Auto des Beschuldigten später grüne Kratzspuren bemerkt hat. Ohne einen solchen zusätzlichen Beweis würde eine Anklage überhaupt nicht zugelassen werden.
Auch im Fußball, der Deutschen liebsten Sportart, gäbe es wohl lautstarke Proteste, wenn etwa beim Finale der Fußballweltmeisterschaft zwischen Deutschland und Holland der Schiedsrichter nicht nur ein holländischer Staatsbürger wäre, sondern darüber hinaus auch noch ein holländischer Mitspieler …
Man kann also durchaus verstehen, dass der Großteil der Menschen davon überzeugt ist, dass in Fällen, in denen es lediglich die Aussage eines einzelnen, noch dazu parteiischen Zeugen gibt, aber sonst keinen weiteren Beweis, eigentlich eine Pattsituation besteht, die einen eindeutigen Schuldspruch schlicht nicht zulässt. Doch das gegenwärtige deutsche Strafrecht geht einen anderen Weg: Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation stellt hier keinerlei Hindernis dar, dennoch zu einer Verurteilung eines Angeklagten zu gelangen. Dies soll noch nicht einmal im Widerspruch zu dem von Strafverteidigern, Angeklagten und der breiten Öffentlichkeit viel zitierten Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ stehen: Denn dieser besagt im deutschen Recht nämlich nicht, wann ein Gericht Zweifel haben muss, sondern nur, wie ein Gericht zu entscheiden hat, wenn es nach Würdigung aller Beweise noch Zweifel hat. Wie das Gericht einen Beweis bewertet, bleibt ihm selbst überlassen. Es gibt keine Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen es eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten hat. Entscheidend ist vielmehr die freie Überzeugung des Tatrichters, der aus einem Beweis damit jeden erdenklichen Schluss ziehen kann und dabei noch nicht einmal von anderen alternativen Schlussfolgerungen eingeschränkt wird. Bei mehreren möglichen Schlussfolgerungen muss das Gericht deshalb auch nicht die für den Angeklagten günstigste wählen.
Behauptet etwa ein des Mordes Beschuldigter, er sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen, und ergibt die Funkzellenauswertung seines Handys, dass er sowohl am Tatort als auch zu Hause eingeloggt gewesen sein könnte (weil beides in derselben Funkzelle liegt), ist der Richter nicht gehindert, zu der persönlichen Überzeugung zu gelangen, dass der mutmaßliche Mörder entgegen seiner Aussage am Tatort war.
Der Richter erhält damit per Gesetz die Fähigkeit, aufgrund einer zweifelhaften Beweislage zu verurteilen, sofern er nur selbst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel mehr hegt – selbst wenn andere zu der übereinstimmenden Auffassung kommen, dass der Richter angesichts der Umstände des Falles durchaus erhebliche Zweifel hätte haben müssen. Dies soll auch und gerade dann gelten, wenn es Aussage gegen Aussage steht, und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar so weit gehen, dass selbst dann noch eine Verurteilung möglich ist, wenn sich ein Teil der Aussage des Belastungszeugen als erweislich falsch herausstellt. Das Sprichwort „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“ hat zumindest im deutschen Strafrecht nur geringe Bedeutung.

Im Fall des Politikers schien das Gericht jedenfalls keine Zweifel an dessen Schuld zu haben: Es folgte dem Plädoyer der Staatsanwältin und verurteilte ihn zu knapp sechs Jahren Gefängnis. In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem, man habe die Zeugin und ihre Angaben als sehr glaubwürdig empfunden. Ein tragender Grund hierfür sei ihre starke emotionale Reaktion gewesen. Getreu dem Motto: Tränen lügen nicht. Zugleich wurde gegen den bis zuletzt siegessicher im schicken Anzug und mit parteifarbener Glückskrawatte auftretenden Politiker Haftbefehl erlassen und der sofortige Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Das bereits anberaumte Interview mit Pressevertretern vor dem Gericht, in welchem er sein politisches Comeback nach dem Freispruch vorbereiten wollte, musste ausfallen.

Wenn ich Ihnen sage, dass ich Anwalt bin, dann können Sie mir das glauben oder auch nicht. Es ist aber egal, ob Sie es glauben, denn diese Aussage ließe sich durch Dokumente belegen. In unserem Fall gibt es aber keine Dokumente und auch keine anderen objektiven Belege. Nur sich widersprechende Behauptungen zweier Personen.
Ein Physiker, der dem Nobelpreiskomitee verkündete: „Es gibt einen neuen Stern, ich kann es nur noch nicht beweisen!“, würde wohl kaum ernst genommen werden. Ohne naturwissenschaftlichen Beweis „gibt“ es den Stern nicht, weder Vermutungen noch Thesen oder Anhaltspunkte lassen ihn erstrahlen. Im Fall des Politikers, bei dem es nicht um die Entdeckung irgendeines Himmelskörpers geht, sondern darum, ob ein Familienvater mit Frau und zwei minderjährigen Kindern für bis zu 15 Jahre ins Gefängnis gesperrt werden kann, soll anstelle objektiver Sachbeweise eine einzelne Aussage treten? Dürfte ein Urteil mit den Worten eines renommierten Rechtsprofessors dann auch lauten: „Der Angeklagte ist es ziemlich wahrscheinlich gewesen und wird deshalb zum Tod durch den Strang verurteilt“? Wird ein solches Urteil dadurch erträglicher, dass anstelle der Todesstrafe jemand „lebenslänglich“ oder auch nur für 15 Jahre wegsperrt wird?
Was wirklich passiert ist, lässt sich ohne weitere Beweise kaum rekonstruieren. Das Recht und die Gesellschaft verlangen aber vom Richter, dass er sich von der objektiven Wahrheit eines Geschehens überzeugt, an der es keine vernünftigen Zweifel mehr gibt. Insofern frage ich Sie ganz direkt:
Überzeugt es Sie, dass man zu zweit in eine dunkle Ecke hinter einem LKW verschwindet, nur um zu „reden“, oder könnte es zum Beispiel auch so gewesen sein, dass die beiden sich alkoholisch enthemmt auf ein kleines Abenteuer eingelassen haben oder die Praktikantin für ihren Schwarm einen unmoralischen Fehltritt begangen hat, sich womöglich gar einen Karrieresprung durch sexuelle Gefälligkeiten verschaffen wollte?
Überzeugt es Sie, dass ausgerechnet auf einer gut besuchten Party eine brutale Vergewaltigung stattfindet, wo doch jederzeit mit einer Entdeckung der Tat zu rechnen ist? Oder könnte sich der Täter zum Beispiel angesichts der lauten Musik genau diesen Umstand bewusst zunutze gemacht haben?
Überzeugt es Sie, dass das Opfer noch nicht einmal um Hilfe gerufen hat, oder kann es schlicht sein, dass es völlig perplex und von der Tat überrumpelt gar nicht zum Schreien imstande war?
Überzeugt es Sie, dass der Angeklagte es ohne Schwierigkeiten geschafft hat, dem Opfer gegen dessen Willen das Höschen auszuziehen, sogar über die Schuhe hinweg, oder ist das aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht wirklich ausgeschlossen?
Überzeugt es Sie, dass der Angeklagte weniger glaubwürdig ist, weil er zunächst sämtliche Vorwürfe bestritten hat? Oder könnte man ihm auch zugutehalten, dass kaum zu erwarten war, dass er ausgerechnet gegenüber seinem innerparteilichen Gegner den außerehelichen Verkehr zugibt und damit sein Saubermannimage ruiniert?
Überzeugt es Sie, dass die Weigerung des Opfers, den mutmaßlichen Täter anzuzeigen, darin begründet ist, die Tat nicht noch einmal vor Gericht durchleben zu wollen und Angst vor einer erneuten Begegnung mit dem Täter zu haben? Oder könnte der Grund auch sein, dass die junge Frau schlicht gelogen hat und eine Aussage vor Gericht deshalb vermeiden möchte?
Überzeugt es Sie, dass die Motive eines Opfers, bewusst wahrheitswidrig auszusagen, Scham und Peinlichkeit sein könnten, weil es ausgerechnet von einer Kollegin beim Sex mit dem Chef und gleichzeitig beim Fremdgehen entdeckt worden ist? Oder ist das nahezu ausgeschlossen?
Überzeugt es Sie, dass ein Opfer nur deshalb so detailliert und konstant aussagt, weil es die Tat genau so erlebt hat, und nicht, weil es kaum einen Unterschied zwischen der Version des einvernehmlichen und des nicht einvernehmlichen Geschehensablaufs gibt?
Überzeugt es Sie, dass die Aussage eines Opfers schon deshalb besonders glaubwürdig sein soll, weil es während der Schilderungen der sexuellen Tathandlungen emotional wird und weint, wenngleich nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung ein zuverlässiger Schluss von festgestellten Verhaltensauffälligkeiten auf ein stattgefundenes Sexualdelikt nicht möglich ist?
Kann das, was die junge Praktikantin vor Gericht geschildert hat, wirklich alles so gewesen sein?
Ja, kann es.
Kann es auch anders gewesen sein?
Ja, kann es auch.
Die Wahrheit könnte auch in der Mitte liegen.
Zum Beispiel könnte die junge Frau aus Höflichkeit, Unsicherheit oder Eitelkeit den Avancen des Politikers bis zu einem gewissen Punkt nachgegeben haben und er – erregt und vom Alkohol enthemmt – gar nicht gemerkt haben, dass irgendwann die Stimmung und damit auch das Einvernehmen der Praktikantin kippte. Vielleicht hatte sie auch der eigenen Reputation oder gar der Karriere wegen oder womöglich aus falsch verstandener Rücksichtnahme auf die Karriere des Chefs ihren Widerwillen nicht deutlich kommuniziert – oder dies zumindest nicht erkennbar genug –, sodass dem Angeklagten gar nicht bewusst war, dass er zu weit ging.

Liebe Leserin, lieber Leser, wenn Sie sich hier im Zweifel für den Angeklagten entschieden hätten, so bliebe dem mutmaßlichen Opfer nur zu hoffen, dass die nächsthöhere Gerichtsinstanz es womöglich anders gesehen hätte. Dasselbe gilt umgekehrt für den Angeklagten, wenn Sie ihn – so wie das erstinstanzliche Gericht auch – verurteilt hätten.
Vermutlich fragen Sie sich jetzt, wie das Gericht im vorliegenden Fall zu seiner Überzeugungsbildung gelangt ist, wie es das Urteil trotz der bloßen Aussage des Opfers, einer einzelnen Zeugin also, so begründen konnte, dass es gegenüber der bestreitenden Aussage des Politikers Bestandskraft hat. Wem wird im Alltag der Gerichtspraxis eigentlich eher Glauben geschenkt: dem Opfer, dem Täter, jemandem, der grundsätzlich als glaubwürdig gilt? Wird eher auf körperliche Symptome wie etwa beim Lügendetektortest vertraut, oder spielt am Ende vielleicht doch eher Art und Inhalt einer Aussage die entscheidende Rolle? Und inwiefern kann man sich auf die eigene Intuition verlassen?
Ich lade Sie herzlich ein, diesen Fragen in den nächsten Kapiteln weiter auf den Grund zu gehen.
Aber Vorsicht! Nicht nur Gesetze, auch Urteile sind bisweilen wie Würste: Es kann einem ganz schön übel werden, wenn man sieht, wie sie gemacht werden.

Das dachte sich wohl auch der einst so smarte Politiker und entschied sich dagegen, das nächsthöhere Gericht mit seinem Fall zu bemühen.
Noch am Abend seiner Verurteilung fand man ihn in seiner Zelle, erhängt mit seiner parteifarbenen Krawatte.

Alexander Stevens

Über Alexander Stevens

Biografie

Dr. Alexander Stevens gehört zu Deutschlands bekanntesten Strafverteidigern. Sein Podcast „True Crime“ erreichte bisher über 33 Millionen Menschen und gehört zu den erfolgreichsten Podcasts der ARD.

Zuletzt erschienen von ihm bei Piper der Spiegel-Bestseller »9 ½ perfekte Morde«, »Verhängnisvolle...

Pressestimmen
dpa

„Der Autor, selbst Fachanwalt für Strafrecht, berichtet anschaulich, spannend und sachkundig, wie schwierig oft die Wahrheitsfindung ist und dass selbst erfahrene Richter sich gründlich irren können. Ein ›Tatort‹-Krimi ist eben nichts gegen die Wirklichkeit.“

Bunte

„Hochspannung aus dem Gerichtssaal, fesselnd wie ein Roman.“

eschborner-stadtmagazin.de

„Ein sehr lehrreiches Buch aus dem Reich der deutschen Rechtsprechung.“

Stern Crime

„Wenn man in ›Aussage gegen Aussage‹ liest, wie schnell Zeugenaussagen oder der schlichte Glaube eines Richters Menschen in den Knast bringen können, wird einem angst und bange.“

buchmarkt.de

„Spannende Fälle“

BuchMarkt

„In seinem (…) Buch ›Aussage gegen Aussage – Urteile ohne Beweise‹ beschreibt er spannende Pattsituationen und verrät dabei das richterliche Ergebnis erst zum Schluss, so dass der Leser am Ende selbst überlegen muss: Wie würde ich entscheiden?“

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